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3 Le SEFRI décide de la remise du supplément au diplôme.
1 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Abschluss der höheren Berufsbildung erworben haben, können beim SBFI ein Gesuch um Abgabe des dazugehörigen Diplomzusatzes stellen.
2 Voraussetzung für die Abgabe des Diplomzusatzes ist, dass die Inhaberin oder der Inhaber des Abschlusses der höheren Berufsbildung berechtigt ist, den entsprechenden geschützten Titel zu führen, und dass:
3 Das SBFI entscheidet über die Abgabe.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.