L’office du lieu de stationnement ordinaire porte l’inscription de l’engagement (art. 9 à 11) à la connaissance du constituant.
1 Im Falle des Artikels 12 teilt das Verschreibungsamt des neuen ordentlichen Standorts der Pfandsache den Neueintrag dem Pfandgläubiger mit.
2 Im Falle des Artikels 13 teilt das Verschreibungsamt des ordentlichen Standorts der Pfandsache den Neuvertrag oder die Löschung dem Verpfänder und dem Schuldner, der nicht Verpfänder ist, mit.
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