1 Das Büro hat folgende Aufgaben:
- a.
- Es plant die Tätigkeiten des Rates und legt das Sessionsprogramm fest, unter Vorbehalt anders lautender Ratsbeschlüsse über die Beifügung oder Streichung einzelner Beratungsgegenstände.
- b.
- Es bestimmt die Sachbereiche der ständigen Kommissionen und setzt Spezialkommissionen ein.
- c.
- Es teilt den Kommissionen die Beratungsgegenstände mit einer Behandlungsfrist zur Vorberatung, zum Mitbericht oder zur abschliessenden Behandlung zu; es kann diese Aufgabe an die Präsidentin oder den Präsidenten übertragen.
- d.
- Es sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der Kommissionen.
- e.
- Es prüft auf Antrag der Finanzkommission, ob eine vorberatende Kommission beauftragt werden soll, eine Stellungnahme der Finanzkommission nach Artikel 49 Absatz 5 ParlG einzuholen.
- f.
- Es legt den Jahressitzungsplan der Kommissionen fest.
- g.
- Es wählt die Präsidentinnen und Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Mitglieder der Kommissionen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
- h.
- Es ermittelt das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen; sind die Stimmenzählerin oder der Stimmenzähler und die Ersatzstimmenzählerin oder der Ersatzstimmenzähler verhindert, so kann die Präsidentin oder der Präsident andere Ratsmitglieder beiziehen.
- i.
- Es prüft, ob Unvereinbarkeiten gemäss Artikel 14 Buchstaben b–f ParlG vorliegen oder neu entstehen, und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit.
- j.
- Es behandelt weitere Fragen der Organisation und des Verfahrens des Rates.
2 Das Büro hört die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen vor Beschlüssen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und f an.
3 Bestreitet ein Ratsmitglied innert drei Tagen eine Wahl nach Absatz 1 Buchstabe g und schlägt es ein anderes Ratsmitglied zur Wahl vor, so entscheidet der Rat.