Droit international 0.9 Économie - Coopération technique 0.96 Assurance
Internationales Recht 0.9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 0.96 Versicherung

0.961.367 Accord du 25 janvier 2019 entre la Confédération suisse et le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord concernant l'assurance directe autre que l'assurance sur la vie (avec annexes et prot.)

0.961.367 Abkommen vom 25. Januar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (mit Anhängen und Prot.)

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Art. 29 Retrait de l’agrément accordé au siège social

Art. 29 Entzug der für den Sitz eines Unternehmens erteilten Zulassung

29.1  Entzieht die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Unternehmen seinen Sitz hat, die ihm erteilte Zulassung, so unterrichtet sie hiervon die Aufsichtsbehörde der anderen Vertragspartei, wenn diese ihm eine Zulassung für die Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung erteilt hat. Die letztgenannte Aufsichtsbehörde muss ihre Zulassung ebenfalls entziehen.

29.2  In dem in Artikel 29.1 genannten Falle ergreift die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde der anderen Vertragspartei alle Massnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren, und beschränkt insbesondere die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens, wenn diese Massnahme nicht schon in Anwendung des Artikel 18.2 und Artikel 23 ergriffen wurde.

29.3  Artikel 29.1 und gegebenenfalls Artikel 29.2 können auch dann angewandt werden, wenn das Unternehmen von sich aus auf die ihm erteilte Zulassung verzichtet.

 

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