Droit international 0.9 Économie - Coopération technique 0.96 Assurance
Internationales Recht 0.9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 0.96 Versicherung

0.961.367 Accord du 25 janvier 2019 entre la Confédération suisse et le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord concernant l'assurance directe autre que l'assurance sur la vie (avec annexes et prot.)

0.961.367 Abkommen vom 25. Januar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (mit Anhängen und Prot.)

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Art. 28 Procédure du retrait

Art. 28 Entzugsverfahren

28.1  Vor Entzug der Zulassung konsultiert die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

Gelangt sie zu der Auffassung, dass die in Artikel 27 genannte Agentur oder Zweigniederlassung vor Abschluss der Konsultation ihre Tätigkeit vorübergehend einzustellen hat, so bringt sie dies unverzüglich der vorgenannten Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.

28.2  Jede Entscheidung über einen Entzug der Zulassung oder eine vorübergehende Einstellung der Tätigkeit ist zu begründen und dem betreffenden Unternehmen bekanntzugeben.

28.3  Jede Vertragspartei sieht einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung vor.

 

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