Droit international 0.9 Économie - Coopération technique 0.96 Assurance
Internationales Recht 0.9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 0.96 Versicherung

0.961.367 Accord du 25 janvier 2019 entre la Confédération suisse et le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord concernant l'assurance directe autre que l'assurance sur la vie (avec annexes et prot.)

0.961.367 Abkommen vom 25. Januar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (mit Anhängen und Prot.)

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Art. 11 Octroi de l’agrément

Art. 11 Erteilung der Zulassung

11.1  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Zulassung zu erteilen, falls die in Artikel 10 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die sonstigen Vorschriften, denen die Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet unterliegen, eingehalten werden.

11.2  Die Vertragsparteien machen die Zulassung weder von der Hinterlegung einer Sicherheit noch von der Stellung einer Kaution abhängig.

Die Schweiz behält sich die Möglichkeit vor, anlässlich der Zuweisung von im unmittelbaren Eigentum von Unternehmen befindlichen Grundstücken zum Sicherungsfonds die genannten Grundstücke in das von diesem Unternehmen geführte Register des Sicherungsfonds aufzunehmen und eine entsprechende Verfügungsbeschränkung ins Grundbuch einzutragen, was nach schweizerischem Recht nicht der Eintragung einer Hypothek gleichkommt.

11.3  Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, dass die Erteilung der Zulassung nicht von einer Prüfung der Marktbedürfnisse abhängig gemacht werden kann.

11.4  Der benannte Hauptbevollmächtigte kann von der Aufsichtsbehörde nur aus Gründen, die seine Ehrbarkeit oder seine fachliche Eignung betreffen, abgelehnt werden.

 

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