Soweit aufgrund dieses Abkommens Personendaten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
- 1.
- Daten dürfen nur zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an die zuständige Stelle des empfangenden Vertragsstaates übermittelt werden. Der empfangende Vertragsstaat darf sie nur zu dem angegebenen Zweck nutzen. Dieser Vertragsstaat darf indessen, im Einklang mit seinen eigenen Rechtsvorschriften, die Daten für andere Zwecke betreffend der sozialen Sicherheit einschliesslich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren verwenden. Jede spätere Übermittlung der Daten an Dritte darf nur mit dem Einverständnis des Trägers erfolgen, der die Daten ursprünglich übermittelt hat.
- 2.
- Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen; sie ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
- 3.
- Die übermittelten Personendaten sind nur solange aufzubewahren, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert. Überdies darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass durch deren Löschung schutzwürdige Interessen der Betroffenen im Bereich der sozialen Sicherheit beeinträchtigt werden könnten.
- 4.
- Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, Personendaten, die übermittelt werden, gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Auf solche, von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Träger eines Vertragsstaats empfangenen Daten, sind auch die nationalen Gesetze und Verordnungen dieses Vertragsstaates betreffend den Schutz der Privatsphäre und die Vertraulichkeit solcher Daten anwendbar.