(1)
(2)
(3)
(1) Keine Bestimmung dieses Abkommens begründet einen Anspruch auf eine Leistung für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Abkommens.
(2) Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen wird auch Folgendes berücksichtigt:
(3) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Rechte, die durch Zahlung einer Pauschalabfindung erloschen sind.
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