1. La présente Convention est également applicable aux événements assurés survenus avant son entrée en vigueur.
2. Pour la détermination du droit aux prestations selon la présente Convention, les périodes d’assurance accomplies avant la date de son entrée en vigueur sont également prises en considération.
3. La présente Convention ne confère aucun droit à des prestations pour des périodes antérieures à la date de son entrée en vigueur.
1. Frühere Entscheide stehen der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen.
2. Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, werden auf Antrag nach diesem Abkommen neu festgestellt. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Sie darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen.
3. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Neufeststellung einer Rente, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt oder abgelehnt worden ist, sowie die Verjährungs- und Verwirkungsfristen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens.
4. Ansprüche auf Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die von chilenischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassenen als Flüchtlinge oder Staatenlose beziehungsweise als deren Hinterlassene erworben wurden, bleiben gewahrt; Artikel 5 gilt sinngemäss.
5. Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.