1. Les mesures de contrainte prises à l’égard d’une personne conformément aux dispositions de l’Art. 6 cesseront d’être appliquées au-delà de tout point d’atterrissage à moins que:
2. Le commandant d’aéronef doit, dans les moindres délais et, si possible, avant d’atterrir sur le territoire d’un État avec à son bord une personne soumise à une mesure de contrainte prise conformément aux dispositions de l’Art. 6, informer les autorités dudit État de la présence à bord d’une personne soumise à une mesure de contrainte et des raisons de cette mesure.
1. Hat der Luftfahrzeugkommandant ausreichende Gründe für die Annahme, dass eine Person an Bord des Luftfahrzeugs eine strafbare oder andere Handlung nach Artikel 1 Absatz 1 begangen hat oder zu begehen im Begriff ist, so kann er gegenüber dieser Person angemessene Massnahmen, einschliesslich Zwangsmassnahmen, treffen, die notwendig sind:
2. Der Luftfahrzeugkommandant kann von anderen Besatzungsmitgliedern verlangen oder sie ermächtigen sowie begleitende Sicherheitsbeamte oder Fluggäste auffordern oder ermächtigen, jedoch nicht von ihnen verlangen, ihn bei Zwangsmassnahmen gegen eine Person, der gegenüber er hierzu befugt ist, zu unterstützen. Besatzungsmitglieder und Fluggäste können auch ohne diese Ermächtigung angemessene vorbeugende Massnahmen treffen, wenn sie ausreichende Gründe für die Annahme haben, dass ein solches Vorgehen unmittelbar notwendig ist, um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord zu gewährleisten.
3. Ein nach einer zwei- oder mehrseitigen Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen den betreffenden Vertragsstaaten eingesetzter begleitender Sicherheitsbeamter kann ohne diese Ermächtigung angemessene vorbeugende Massnahmen treffen, wenn er ausreichende Gründe für die Annahme hat, dass ein solches Vorgehen unmittelbar notwendig ist, um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen an Bord vor einem widerrechtlichen Eingriff und, wenn die Übereinkunft oder Vereinbarung dies gestattet, vor der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu schützen.
4. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als schaffe es für einen Vertragsstaat eine Verpflichtung dazu, ein Programm für den Einsatz begleitender Sicherheitsbeamter einzurichten oder einer zwei- oder mehrseitigen Übereinkunft oder Vereinbarung zuzustimmen, welche ausländische begleitende Sicherheitsbeamte dazu ermächtigt, in seinem Hoheitsgebiet tätig zu sein.
8 Fassung gemäss Art. VII des Prot. vom 4. April 2014, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 2020 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 469; BBl 2020 5123).
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.