(1) Die Vertragsstaaten arbeiten auf rechtlicher, betrieblicher und technischer Ebene im Hinblick auf die effiziente und kohärente Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung zusammen und tragen hierbei sowohl zivilen als auch militärischen Erfordernissen Rechnung.
(2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zivile und militärische Flugverkehrsdienstleister gemeinsame Vereinbarungen schliessen und gemeinsame Verfahren festlegen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die zivilen und militärischen Stellen auf der strategischen Ebene des Luftraummanagements koordiniert vorgehen.
(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass eine gemeinsame Luftraummanagementfunktion zwischen den zivilen und militärischen Flugverkehrsdienstleistern auf prätaktischer Ebene geschaffen wird.
(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass eine Koordinierung zwischen den Einheiten der Flugverkehrsdienstleister und den militärischen Kontrolleinheiten auf taktischer Ebene erfolgt.
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