(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, ihre für den FABEC relevanten materiell- und verfahrensrechtlichen Regeln zu harmonisieren.
(2) Zu diesem Zweck konsultieren sich die Vertragsstaaten regelmässig zur Feststellung und Beseitigung von Unterschieden zwischen ihren jeweiligen Vorschriften.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Flugverkehrsdienstleister des betroffenen Luftraums ein umfassendes gemeinsames Sicherheitsmanagementsystem entwickeln und umsetzen.
(4) Die Vertragsstaaten koordinieren die Klassifizierung der verschiedenen Teile des betroffenen Luftraums im Einklang mit den europäischen Vorgaben und stellen sicher, dass Unterschiede, die in der Praxis zwischen ihnen bestehen, verringert werden.
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