1.
2. Lorsqu’elle gère un marché public couvert à l’aide de moyens électroniques, l’entité adjudicatrice:
1. Die Vertragsparteien bemühen sich soweit wie möglich und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung zum öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der von den Beschaffungsstellen gebotenen Vergabegelegenheiten, zu ermöglichen.
2. Bei der elektronischen Abwicklung einer erfassten Beschaffung sorgt die betreffende Beschaffungsstelle dafür:
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.