4. Une Partie au différend peut retirer sa plainte à tout moment avant que le rapport final ne soit produit. Un tel retrait ne préjudicie pas son droit à introduire ultérieurement une nouvelle plainte sur la même question.
5. À toute étape de la procédure précédant la publication du rapport final, un panel peut proposer aux Parties au différend de chercher à régler le différend à l’amiable.
1. Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, die Tätigkeit des Schiedsgerichts für eine Dauer von höchstens 12 Monaten auszusetzen, beginnend mit dem Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2. Erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und haben die Streitparteien keine Vereinbarung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt, so hindert diese Bestimmung keine Streitpartei daran, eine neue Beschwerde in der gleichen Angelegenheit einzureichen.
3. Die Streitparteien können übereinkommen, die Verfahren vor einem Schiedsgericht jederzeit durch gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.
4. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des Schiedsspruchs zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Angelegenheiten eine neue Beschwerde zu erheben.
5. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schiedsspruchs vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.