1. Chaque Partie prend en considération, conformément à sa législation, les intérêts importants des autres Parties au cours de l’application de ses mesures d’exécution visant des pratiques commerciales anticoncurrentielles portant sur des biens et des services
2. Si
3. S’agissant des questions visées aux par. 1 et 2, chaque Partie s’engage, à la demande d’une autre Partie, à échanger des informations sur les sanctions infligées et les mesures correctives apportées, et à fournir les motifs de ces actions.
4. Une Partie peut demander la tenue de consultations au sein du Comité mixte concernant les questions mentionnées aux par. 1 et 2 ainsi que toute autre question couverte par le présent chapitre. Une telle demande est motivée et indique si un délai de procédure ou toute autre contrainte exigent la tenue rapide de consultations.
1. Jede Vertragspartei trägt, im Einklang mit ihrer Gesetzgebung, bei ihren Durchsetzungsmassnahmen gegen wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken bezüglich Waren und Dienstleistungen den wichtigen Interessen der anderen Vertragsparteien Rechnung
2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ihre Interessen durch wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, kann sie durch ihre bezeichnete Stelle verlangen, dass die andere Vertragspartei angemessene Durchsetzungsmassnahmen ergreift. Das Gesuch soll die Natur der fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und deren Auswirkungen auf ihre Interessen der ersuchenden Vertragspartei möglichst genau beschreiben und ein Angebot bezüglich weiterer Informationen und Unterstützung enthalten, die die ersuchende Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stellen kann. Die ersuchte Vertragspartei prüft sorgfältig, ob sie hinsichtlich den im Gesuch beanstandeten wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken neue Verfahren einleiten oder laufende Verfahren erweitern soll.
3. Bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände verpflichten sich die Vertragsparteien, Informationen über die angewendeten Sanktionen und Abhilfemassnahmen auszutauschen sowie, wenn eine andere Vertragspartei dies verlangt, die Grundlagen anzugeben, auf denen diese Massnahmen beruhen.
4. Eine Vertragspartei kann bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gegenstände sowie jeder anderen Angelegenheit, die unter dieses Kapitel fällt, Konsultationen im Gemischten Ausschuss verlangen. Ein solches Gesuch ist zu begründen und gibt darüber Aufschluss, ob eine Verfahrensfrist oder andere zwingende Umstände es erforderlich machen, dass die Konsultationen beschleunigt werden.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.