1. Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen des Möglichen und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung im Hinblick auf das öffentliche Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der von den Beschaffungsstellen gebotenen Vergabegelegenheiten, zu ermöglichen.
2. Bei der elektronischen Abwicklung einer erfassten Beschaffung sorgt die Beschaffungsstelle dafür:
- (a)
- dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und kompatibel sind; und
- (b)
- dass Mechanismen bestehen, um die Unversehrtheit von Gesuchen um Teilnahme sowie Angeboten zu gewährleisten und unbefugte Zugriffe darauf zu verhindern.