1.
2. Les contestations sont entendues par une autorité de contrôle impartiale et indépendante. L’autorité de contrôle, s’il ne s’agit pas d’un tribunal, est soumise aux voies de recours juridictionnel ou présente les garanties voulues de procédure régulière.
3. Sous réserve de l’observation des alinéas précédents,
4.
1. Jede Vertragspartei legt nichtdiskriminierende, zügige, transparente und wirksame Verfahren fest, damit die Anbieter bezüglich Beschaffungen, an welchen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde gegen vermutete Verletzungen von Pflichten dieses Kapitels erheben können.
2. Beschwerden werden vor eine unparteiliche und unabhängige Überprüfungsbehörde gebracht. Handelt es sich bei der Überprüfungsbehörde nicht um ein Gericht, so wird sie entweder einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen oder sie muss über rechtsstaatliche Verfahrensgarantien verfügen.
3. Unter der Voraussetzung, dass die vorstehenden Absätze eingehalten werden, kann jede Vertragspartei die Überprüfungsverfahren, die für die Behandlung von Beschwerden nach diesem Artikel gelten, nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festlegen.
4. Jede Vertragspartei gewährt Anbietern für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde eine ausreichende Frist.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.