Aux fins de la présente Convention, un Comité d’experts institué par le Comité des Ministres du Conseil de l’Europe en vertu de l’art. 17 du Statut du Conseil de l’Europe3 est chargé de suivre l’application de la Convention et en particulier:
Im Sinne dieses Übereinkommens soll ein durch das Ministerkomitee des Europarates nach Artikel 17 des Statuts des Europarates4 eingesetzter Expertenausschuss seine Anwendung überwachen und insbesondere:
1. regelmässig dem Ministerkomitee des Europarates Bericht erstatten über die Politik der Erhaltung des baugeschichtlichen Erbes in den Staaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, über den Vollzug der in dem Übereinkommen niedergelegten Grundsätze und über seine eigene Tätigkeit,
2. dem Ministerkomitee des Europarates Vorschläge für Massnahmen zum Vollzug der Bestimmungen des Übereinkommens machen, einschliesslich multilateraler Tätigkeiten sowie mit Bezug auf die Revision oder Verbesserung des Übereinkommens oder zur Information der Öffentlichkeit über den Zweck des Übereinkommens;
3. dem Ministerkomitee des Europarates Empfehlungen unterbreiten betreffend die Einladung von Staaten, die nicht Mitglieder des Europarates sind, diesem Übereinkommen beizutreten.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.