Le Conseil fédéral suisse
et
le Gouvernement de la République italienne,
ci-après dénommés «Parties»,
sont convenus de ce qui suit
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Italienischen Republik,
im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,
im Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und deren Bevölkerung zu stärken sowie den wissenschaftlichen Austausch und die Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu fördern,
in der Absicht, den Studierenden beider Staaten die Aufnahme oder die Fortsetzung des Studiums im jeweils anderen Staate zu erleichtern,
im Bewusstsein der in beiden Staaten im Bereich des Hochschulwesens und der Hochschulbildung bestehenden Gemeinsamkeiten und im Geiste der von beiden Staaten unterzeichneten Konvention des Europarates und der Unesco über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabon, 11. April 1997),
auf Grund der in einer ersten Sitzung vom 11. und 12. November 1999 und einer zweiten Sitzung vom 13. und 14. Juli 2000 erzielten Ergebnisse der Gemischten Expertenkommission, die nach Artikel 3 des Protokolls der XVIII. Sitzung der mit dem am 28. Januar 19822 in Bern unterzeichneten Protokoll eingesetzten italienisch-schweizerischen Konsultativkommission für Kulturfragen gebildet wurde,
haben für die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen im Hinblick auf eine Fortsetzung der universitären Studien sowie bezüglich des Führens akademischer und sonstiger Hochschulgrade,
folgendes vereinbart:
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.