1. Bei unmittelbarer und erheblicher Gefahr für Leib und Leben von Personen dürfen die Beamten einer Partei die gemeinsame Grenze ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei überschreiten, um im Grenzgebiet der anderen Partei die erforderlichen vorübergehenden Massnahmen zu treffen.
2. Eine unmittelbare Gefahr nach Absatz 1 liegt dann vor, wenn bei einem Abwarten auf das Einschreiten von Beamten der anderen Partei die Verwirklichung der Gefahr droht.
3. Die einschreitenden Beamten müssen die nach Absatz 5 dieses Artikels zuständigen Behörden der anderen Partei unverzüglich unterrichten. Diese bestätigen den Erhalt der Informationen und treffen unverzüglich die notwendigen Massnahmen, die zur Abwehr der Gefahr und zur Kontrolle der Situation erforderlich sind. Die einschreitenden Beamten dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Partei nur so lange im Einsatz bleiben, bis deren Beamte die notwendigen Massnahmen zur Abwehr der Gefahr ergriffen haben. Die einschreitenden Beamten sind an die Weisungen der anderen Partei gebunden.
4. Die einschreitenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das nationale Recht der Partei gebunden, auf deren Hoheitsgebiet sie tätig werden. Die Massnahmen der einschreitenden Beamten werden der anderen Partei zugeschrieben.
5. Die folgenden Stellen sind zu unterrichten:
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- in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: der Schweizer Sektor des gemeinsamen Zentrums;
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- in der Italienischen Republik: die Direzione Centrale della Polizia Criminale, Servizio Cooperazione Internazionale di Polizia und der italienische Sektor des gemeinsamen Zentrums.