1. Die zuständigen Behörden der Parteien arbeiten nach Massgabe des nationalen Rechts zusammen, um Zeugen und deren Angehörigen (in der Folge «zu schützende Personen») zu schützen.
2. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch von Informationen zum Schutz von Personen sowie deren Übernahme und Unterstützung.
3. Zur Regelung der Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Übernahme der zu schützenden Personen schliessen die zuständigen Behörden in jedem Einzelfall eine gesonderte Durchführungsvereinbarung ab.
4. Zu schützende Personen, die bei der ersuchenden Partei im Zeugenschutzprogramm aufgenommen sind, werden nicht in das Schutzprogramm der ersuchten Partei aufgenommen. Bei der Zusammenarbeit zum Schutz dieser Personen findet das Recht der ersuchten Partei Anwendung.
5. Die ersuchende Partei trägt für die zu schützenden Personen die Lebenshaltungskosten und die Kosten der Massnahmen, um deren Durchführung diese Partei ersucht hat. Die ersuchte Partei trägt die Kosten für den Aufwand an Polizeipersonal zum Schutz dieser Personen.
6. Die ersuchte Partei kann nach vorheriger Information der ersuchenden Partei die Zusammenarbeit beenden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Die ersuchende Partei ist in solchen Fällen verpflichtet, die zu schützenden Personen wieder zu übernehmen.
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