2 Abrogés par l’art. 33 al. 2 du Tr. du 10 nov. 2009 d’entraide judiciaire en matière pénale avec l’Argentine, approuvé par l’Ass. féd. le 30 sept. 2011, avec effet au 16 fév. 2013 (RO 2013 501; FF 2011 559).
Es ist ausdrücklich vereinbart, dass der Transit eines von einem dritten Staate an den andern Vertragsstaat auszuliefernden Individuums durch das Gebiet eines der kontrahierenden Staaten, sofern dasselbe nicht dem Lande angehört, durch das der Transit stattfinden muss, auf die einfache Vorlage im diplomatischen Wege des Haftbefehles oder verurteilenden Erkenntnisses bewilligt werden soll, vorausgesetzt, dass es sich weder um politische Delikte noch um Handlungen, welche mit solchen im Zusammenhang stehen, noch um rein militärische Delikte handelt, und dass die Straftat, welche der Auslieferung zugrunde liegt, unter den in Artikel II der gegenwärtigen Übereinkunft aufgezählten Delikten inbegriffen ist.
Der Transport erfolgt auf den kürzesten Wegen unter Begleitung der Agenten des ersuchten Staates und auf Kosten der ersuchenden Regierung.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.