(Zu Art. 11 des Übereinkommens)
1. Zusätzlich zu den in Artikel 11 des Übereinkommens aufgeführten Personen werden dem ersuchenden Staat zeitweilig auch Personen zugeführt, die im ersuchten Staat inhaftiert sind und ihrer Anwesenheit im ersuchenden Staat zustimmen, um sich dort für die Taten zu verantworten, für die sie strafrechtlich verfolgt werden.
2. Die zeitweilige Zuführung der in Absatz 1 erwähnten Personen wird unter den in Artikel XIV dieses Vertrages vorgesehenen Bedingungen gewährt, sofern sie miteinander vereinbar sind und sich nicht nachteilig auf die im ersuchten Staat laufenden Strafverfahren auswirkt.
3. Dieser Artikel findet auch auf die Übergabe nach Artikel 19 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 19574 anwendbar, bevor ein Entscheid über die Auslieferung gefällt worden ist.
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