(Zu Art. 11 und 12 des Übereinkommens)
1. Artikel 11 des Übereinkommens gilt sinngemäss für den Fall, dass der ersuchte Staat auf Verlangen des ersuchenden Staates die Zuführung einer im ersuchenden Staat inhaftierten Person in sein Hoheitsgebiet zur Ausführung eines Rechtshilfeersuchens bewilligt.
2. Der ersuchte Staat hält die in Anwendung des vorstehenden Absatzes zugeführte Person für die Dauer ihres Aufenthaltes in seinem Hoheitsgebiet in Haft. Er kann sie wegen einer strafbaren Handlung, die sie vor ihrer Zuführung begangen hat, nicht verfolgen.
3. Der ersuchte Staat wird dem ersuchenden Staat den Häftling unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit sofort nach Vollzug der Rechtshilfemassnahme oder auf dessen Ersuchen wieder übergeben.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäss für die Durchbeförderung eines Häftlings durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten.
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