(Zu Art. 3 des Übereinkommens)
1. Ausser den in Artikel 3 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken können dem ersuchenden Staat, insbesondere zum Zwecke der Rückgabe an den Geschädigten oder zu ihrer Einziehung, auch Vermögenswerte herausgegeben werden, die aus einer strafbaren Handlung herrühren, sowie deren Verwertungserträge, die nach dem Recht des ersuchten Staates beschlagnahmt werden können.
2. Vorbehalten bleiben die Ansprüche, die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person an diesen Vermögenswerten geltend macht und die weder befriedigt noch sichergestellt worden sind.
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