(Zu Art. 3 des Übereinkommens)
Der ersuchte Staat macht bei der Herausgabe von Gegenständen, auf deren Rückgabe er verzichtet, kein Zollpfandrecht oder keine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechtes geltend, es sei denn, dass der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selber schuldet.
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