8. Avant de lever toute mesure conservatoire prise en application du présent article, l’État Partie requis donne, si possible, à l’État Partie requérant la faculté de présenter ses arguments en faveur du maintien de la mesure.
1. Hat ein Vertragsstaat von einem anderen Vertragsstaat, der Gerichtsbarkeit über eine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftat hat, ein Ersuchen um Einziehung von in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Erträgen aus Straftaten, Vermögensgegenständen, Geräten oder sonstigen Tatwerkzeugen nach Artikel 31 Absatz 1 erhalten, so wird er im grösstmöglichen Umfang, den seine innerstaatliche Rechtsordnung zulässt:
2. Auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats, der über eine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftat Gerichtsbarkeit hat, trifft der ersuchte Vertragsstaat Massnahmen, um die Erträge aus Straftaten, Vermögensgegenstände, Geräte oder sonstigen Tatwerkzeuge nach Artikel 31 Absatz 1 zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, damit sie entweder aufgrund einer Entscheidung des ersuchenden Vertragsstaats oder, im Fall eines nach Absatz 1 gestellten Ersuchens, aufgrund einer Entscheidung des ersuchten Vertragsstaats gegebenenfalls eingezogen werden können.
3. Artikel 46 gilt sinngemäss. Neben den in Artikel 46 Absatz 15 aufgeführten Angaben enthalten die nach diesem Artikel gestellten Ersuchen Folgendes:
4. Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Entscheidungen oder Massnahmen werden vom ersuchten Vertragsstaat nach Massgabe und vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts und seiner Verfahrensregeln oder der zwei- oder mehrseitigen Übereinkünfte getroffen, durch die er im Verhältnis zum ersuchenden Vertragsstaat gebunden ist.
5. Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften.
6. Macht ein Vertragsstaat die in den Absätzen 1 und 2 genannten Massnahmen vom Bestehen eines einschlägigen Vertrags abhängig, so sieht er dieses Übereinkommen als notwendige und ausreichende Vertragsgrundlage an.
7. Die Zusammenarbeit nach diesem Artikel kann auch verweigert und vorläufige Massnahmen können aufgehoben werden, wenn der ersuchte Vertragsstaat nicht in hinreichendem Umfang und rechtzeitig Beweise erhält oder wenn die Vermögensgegenstände von geringfügigem Wert sind.
8. Bevor der ersuchte Vertragsstaat eine nach diesem Artikel getroffene vorläufige Massnahme aufhebt, gibt er dem ersuchenden Vertragsstaat, soweit möglich, Gelegenheit, seine Gründe für eine Fortdauer der Massnahme darzulegen.
9. Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, dass er die Rechte gutgläubiger Dritter beeinträchtigt.
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