1. Mit dem Ziel, nach Artikel 55 Rechtshilfe in Bezug auf Vermögensgegenstände zu leisten, die durch Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat erworben oder dafür verwendet wurden, wird jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht:
- a)
- die erforderlichen Massnahmen treffen, damit seine zuständigen Behörden eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats vollstrecken können;
- b)
- die erforderlichen Massnahmen treffen, damit seine zuständigen Behörden, sofern sie Gerichtsbarkeit haben, die Einziehung solcher Vermögensgegenstände ausländischen Ursprungs im Wege der Entscheidung über ein Geldwäschereidelikt32 oder eine andere unter seine Gerichtsbarkeit fallende Straftat oder anderer nach seinem innerstaatlichen Recht zulässiger Verfahren anordnen können, und
- c)
- erwägen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit solche Vermögensgegenstände ohne strafrechtliche Verurteilung eingezogen werden können, wenn der Täter wegen Tod, Flucht oder Abwesenheit oder in anderen entsprechenden Fällen nicht verfolgt werden kann.
2. Mit dem Ziel, Rechtshilfe aufgrund eines Ersuchens nach Artikel 55 Absatz 2 zu leisten, wird jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht:
- a)
- die erforderlichen Massnahmen treffen, damit seine zuständigen Behörden Vermögensgegenstände einfrieren oder beschlagnahmen können, wenn eine Einfrierungs- oder Beschlagnahmeentscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde eines ersuchenden Vertragsstaats vorliegt, die dem ersuchten Vertragsstaat eine angemessene Grundlage für die Annahme liefert, dass es hinreichende Gründe für die Ergreifung solcher Massnahmen gibt und dass in Bezug auf die Vermögensgegenstände gegebenenfalls eine Einziehungsentscheidung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a ergehen wird;
- b)
- die erforderlichen Massnahmen treffen, damit seine zuständigen Behörden Vermögensgegenstände einfrieren oder beschlagnahmen können, wenn ein Ersuchen vorliegt, das dem ersuchten Vertragsstaat einen angemessenen Grund zu der Annahme liefert, dass es hinreichende Gründe für die Ergreifung solcher Massnahmen gibt und dass in Bezug auf die Vermögensgegenstände gegebenenfalls eine Einziehungsentscheidung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a ergehen wird, und
- c)
- erwägen, zusätzliche Massnahmen zu treffen, damit seine zuständigen Behörden Vermögensgegenstände für eine Einziehung sicherstellen können, beispielsweise aufgrund eines Arrests oder einer Anklage im Ausland im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Vermögensgegenstände.