- 1)
- a) Es wird ein Koordinierungsausschuss gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Mitglied des Exekutivausschusses des Pariser Verbandes, des Exekutivausschusses des Berner Verbandes oder beider Ausschüsse sind. Besteht jedoch einer dieser Exekutivausschüsse aus mehr als einem Viertel der Mitgliedländer der Versammlung, die ihn gewählt hat, so bestimmt dieser Ausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder die Staaten, die Mitglied des Koordinierungsausschusses sein sollen, in der Weise, dass ihre Zahl dieses Viertel nicht übersteigt; das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, bleibt bei der Berechnung dieses Viertels ausser Betracht.
- b)
- Die Regierung jedes Mitgliedstaates des Koordinierungsausschusses wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
- c)
- Behandelt der Koordinierungsausschuss Fragen, die unmittelbar das Programm oder den Haushaltsplan der Konferenz und ihre Tagesordnung betreffen, oder behandelt er Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, die die Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens berühren, die nicht Mitglied eines der Verbände sind, so nimmt ein Viertel dieser Staaten an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses mit den gleichen Rechten teil, wie sie den Mitgliedern dieses Ausschusses zustehen. Die Konferenz bestimmt bei jeder ordentlichen Tagung die Staaten, die zur Teilnahme an solchen Sitzungen einzuladen sind.
- d)
- Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
2) Wünschen die anderen Verbände, die von der Organisation verwaltet werden, als solche im Koordinierungsausschuss vertreten zu sein, so sind ihre Vertreter aus dem Kreis der Mitgliedstaaten des Koordinierungsausschusses zu bestimmen.
3) Der Koordinierungsausschuss
- i)
- äussert sich den Organen der Verbände, der Generalversammlung, der Konferenz und dem Generaldirektor gegenüber zu allen Verwaltungs‑ und Finanzfragen und zu allen anderen Fragen, die entweder für zwei oder mehrere Verbände oder für einen oder mehrere Verbände und die Organisation von gemeinsamem Interesse sind, und insbesondere zu Fragen des Haushaltsplans für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände;
- ii)
- bereitet den Entwurf der Tagesordnung der Generalversammlung vor;
- iii)
- bereitet die Entwürfe der Tagesordnung, des Programms und des Haushaltsplans der Konferenz vor;
- iv)12
- …
- v)
- schlägt der Generalversammlung einen Kandidaten für das Amt des Generaldirektors vor, wenn die Amtszeit des Generaldirektors abläuft oder dessen Posten nicht besetzt ist; ernennt die Generalversammlung den vorgeschlagenen Kandidaten nicht, so schlägt der Koordinierungsausschuss einen anderen Kandidaten vor; dieses Verfahren wird wiederholt, bis der zuletzt vorgeschlagene Kandidat von der Generalversammlung ernannt ist;
- vi)
- ernennt einen geschäftsführenden Generaldirektor für die Zeit bis zur Amtsübernahme durch den neuen Generaldirektor, wenn der Posten des Generaldirektors zwischen zwei Tagungen der Generalversammlung frei wird;
- vii) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Übereinkommens übertragen werden.
- 4)
- a) Der Koordinierungsausschuss tritt nach Einberufung durch den General-direktor jedes Jahr einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Er tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen.
- b)
- Der Koordinierungsausschuss tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, entweder auf Initiative des Generaldirektors oder wenn der Vorsitzende oder ein Viertel der Mitglieder des Koordinierungsausschusses es verlangt.
- 5)
- a) Jeder Staat, gleichgültig ob er Mitglied eines oder beider in Absatz 1) Buchstabe a) bezeichneten Exekutivausschüsse ist, verfügt im Koordinierungsausschuss über eine Stimme.
- b)
- Die Hälfte der Mitglieder des Koordinierungsausschusses bildet das Quorum.
- c)
- Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
- 6)
- a) Der Koordinierungsausschuss nimmt Stellung und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
- b)
- Selbst wenn eine einfache Mehrheit erreicht ist, kann jedes Mitglied des Koordinierungsausschusses unmittelbar nach der Abstimmung verlangen, dass eine besondere Stimmenzählung nach folgendem Verfahren stattfindet: Es werden zwei getrennte Listen angelegt, von denen eine die Namen der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses des Pariser Verbandes und die andere die Namen der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses des Berner Verbandes enthält; die Stimmabgabe jedes Staates wird in jeder Liste, in der er aufgeführt ist, neben seinem Namen eingetragen. Ergibt diese besondere Zählung, dass eine einfache Mehrheit nicht auf jeder dieser Listen erreicht worden ist, so gilt der Vorschlag nicht als angenommen.
7) Jeder Mitgliedstaat der Organisation, der nicht Mitglied des Koordinierungsausschusses ist, kann bei den Sitzungen dieses Ausschusses durch Beobachter vertreten sein; diese sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
8) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.