Les dispositions fiscales prévues par le présent accord ne sont pas établies en vue d’accorder aux membres du personnel de l’Association des avantages et des commodités personnels. Elles sont instituées uniquement dans l’intérêt du bon fonctionnement de l’Association.
1. Die Beamten des Verbandes, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen und Anspruch auf die in Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehenen Steuerbefreiungen haben, sind nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstellt.
2. Die Beamten des Verbandes, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind obligatorisch der in Absatz 1 erwähnten Gesetzgebung unterstellt. Der Verband muss die Verpflichtungen erfüllen, die die erwähnte Gesetzgebung den Arbeitgebern auferlegt.
3. Der Verband hat dafür zu sorgen, dass die Beamten, die der in Absatz 1 erwähnten Gesetzgebung nicht unterstellt sind, einen gleichwertigen Sozialversicherungsschutz geniessen.
2 Eingefügt durch den Briefwechsel vom 9./19. Dez. 1997, in Kraft seit 19. Dez. 1997 (AS 2007 3895).
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