1) Outre les privilèges et immunités accordés aux membres du personnel à l’art. 7, le Directeur:
2) Les Parties au Protocole ne sont pas tenues d’accorder les immunités visées au présent article à leurs ressortissants ou aux personnes résidant à titre permanent sur leur territoire.
1) Die Mitglieder des Personals geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten:
2) Die von der Organisation an Mitglieder des Personals gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der Einkommensteuer befreit von dem Zeitpunkt an, in dem sie einer von der Organisation für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden. Die Vertragsparteien des Protokolls können diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigen. Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, für die Einkommensteuer in Bezug auf die an frühere Mitglieder des Personals gezahlten Pensionen und Renten Befreiung zu gewähren.
3) Sofern die Mitglieder des Personals von einem System der Sozialen Sicherheit der Organisation erfasst werden, sind die Organisation und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen an nationale Systeme der Sozialen Sicherheit befreit. Diese Befreiung schliesst eine freiwillige Beteiligung an einem nationalen System der Sozialen Sicherheit in Übereinstimmung mit dem Recht der betreffenden Vertragspartei des Protokolls nicht aus; sie verpflichtet auch eine Vertragspartei des Protokolls nicht, Leistungen im Rahmen der Systeme der Sozialen Sicherheit an Mitglieder des Personals zu zahlen, die nach diesem Absatz befreit sind.
4) Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 Buchstaben b, d, e, f und g vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
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