1. Die Zeugen geniessen, vorbehaltlich des Vorweisens des in Absatz 2 genannten Dokuments, in dem für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof zum Zweck der Zeugenaussage erforderlichen Umfang, einschliesslich während der mit ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof zusammenhängenden Reisen, folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen:
- a.
- Immunität von Festnahme oder Haft;
- b.
- unbeschadet des Buchstabens d Immunität von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist;
- c.
- Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre im Verlauf ihrer Zeugenaussage vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen; diese Immunität wird auch nach ihrem Erscheinen und ihrer Zeugenaussage vor dem Gerichtshof weiterhin gewährt;
- d.
- Unverletzlichkeit der Papiere und Dokumente in jeglicher Form sowie der Materialien, die sich auf ihre Zeugenaussage beziehen;
- e.
- für die Zwecke des Nachrichtenverkehrs mit dem Gerichtshof und dem Rechtsbeistand im Zusammenhang mit ihrer Zeugenaussage das Recht, Papiere und Dokumente in jeglicher Form zu empfangen und zu versenden;
- f.
- Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht auf Reisen zum Zweck ihrer Zeugenaussage;
- g.
- in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Heimschaffung wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen.
2. Zeugen, welche die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Absatz 1 geniessen, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das bescheinigt, dass ihre Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, und den Zeitraum angibt, während dessen ihre Anwesenheit erforderlich ist.