1 An offeror who holds more than 98% of the voting rights of the target company on expiry of the offer period may, within three months, petition the court to cancel the outstanding equity securities. For this purpose, the offeror must initiate an action against the company. The remaining shareholders may participate in these proceedings.
2 The company shall reissue such equity securities and allot them to the offeror either against payment of the offer price or fulfilment of the exchange offer in favour of the holders of the equity securities which have been cancelled.
1 Verfügt der Anbieter nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98 Prozent der Stimmrechte der Zielgesellschaft, so kann er binnen einer Frist von drei Monaten vom Gericht verlangen, die restlichen Beteiligungspapiere für kraftlos zu erklären. Der Anbieter muss zu diesem Zweck gegen die Gesellschaft Klage erheben. Die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre können dem Verfahren beitreten.
2 Die Gesellschaft gibt diese Beteiligungspapiere erneut aus und übergibt sie dem Anbieter gegen Entrichtung des Angebotspreises oder Erfüllung des Austauschangebots zugunsten der Eigentümerinnen und Eigentümer der für kraftlos erklärten Beteiligungspapiere.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.