1 A custodian shall be liable for the loss caused to an account holder in relation to the custody or transfer of intermediated securities, pursuant to the provisions of the Code of Obligations55, unless otherwise provided in this Article.
2 A custodian which is authorised to hold intermediated securities with a sub-custodian shall be liable for any failure to exercise due care in the selection and instruction of the sub-custodian and in verifying its continued compliance with the selection criteria.
3 A custodian may waive its liability under paragraph 2 if the account holder has expressly designated the sub-custodian contrary to the custodian's advice.
4 A custodian shall be liable, as if they were its own, for the acts of a sub-custodian which:
5 Agreements to the contrary shall be valid only as between custodians or when made in favour of investors.
1 Für Schäden aus der Verwahrung oder der Übertragung von Bucheffekten haftet die Verwahrungsstelle der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber nach den Vorschriften des Obligationenrechts55, soweit dieser Artikel nichts anderes bestimmt.
2 Lässt die Verwahrungsstelle Bucheffekten befugterweise bei einer Drittverwahrungsstelle verwahren, so haftet sie für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Drittverwahrungsstelle sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien.
3 Die Verwahrungsstelle kann die Haftung nach Absatz 2 ausschliessen, sofern Bucheffekten auf ausdrückliche Weisung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers bei einer Drittverwahrungsstelle verwahrt werden, die von der Verwahrungsstelle dafür nicht empfohlen wurde.
4 Die Verwahrungsstelle haftet für das Verschulden der Drittverwahrungsstelle wie für eigenes Verschulden, wenn diese:
5 Abweichende Abreden sind nur unter Verwahrungsstellen oder zugunsten der Anlegerin oder des Anlegers wirksam.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.