Assets received as collateral as part of investment techniques or OTC transactions must satisfy the requirements of this section.
Vermögenswerte, die im Rahmen von Anlagetechniken oder bei OTC-Geschäften als Sicherheiten entgegengenommen werden, haben die Anforderungen dieses Abschnitts zu erfüllen.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.