951.11 Federal Act of 3 October 2003 on the Swiss National Bank (National Bank Act, NBA)

951.11 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG)

Art. 35 Invitation, agenda

1 The President of the Bank Council shall convene the Shareholders’ Meeting in writing no later than 20 days before the day of assembly.

2 The invitation shall state the items on the agenda as well as the Bank Council’s proposals. Agenda items with proposals submitted by shareholders shall also be announced. Shareholder proposals must be signed by at least 20 shareholders and must be submitted to the President in writing in due time before the invitation is sent out.

3 No decisions shall be passed with respect to proposals on agenda items which have not been announced in the invitation.

Art. 35 Einberufung, Verhandlungsgegenstände

1 Die Generalversammlung wird wenigstens 20 Tage vor dem Versammlungstag von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Bankrats schriftlich einberufen.

2 In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Bankrats bekannt zu geben. Bekannt zu geben sind auch Verhandlungsgegenstände mit Anträgen von Aktionärinnen und Aktionären; diese müssen von mindestens zwanzig Aktionärinnen und Aktionären unterzeichnet sein und der Präsidentin oder dem Präsidenten rechtzeitig vor Erlass der Einladung schriftlich eingereicht werden.

3 Über Anträge zu Verhandlungsgegenständen, die nicht in der Einberufung angekündigt wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden.

 

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