1 The cantons and the Surgeon General shall designate the respective issuers for the various types of COVID-19 certificates.
2 Issuers shall be natural persons who:
3 The cantons and the Surgeon General shall notify the FOITT of the designated issuers. Notification shall include the following information:
4 The designated issuers may call on the services of other persons to whom they have the right to give instructions in order to issue certificates. They shall be responsible for the acts and omissions of these persons.
5 The cantons and the Surgeon General shall supervise the issuance and revocation of certificates by the issuers in accordance with the applicable federal and cantonal regulations.
6 They shall revoke such designation if there are clear indications that the issuer no longer meets the requirements. They shall notify the FOITT of the revocation of a designation.
1 Die Kantone und der Oberfeldarzt bezeichnen die jeweiligen Ausstellerinnen und Aussteller für die verschiedenen Arten von Covid-19-Zertifikaten.
2 Als Ausstellerinnen oder Aussteller werden natürliche Personen bezeichnet, die:
3 Die Kantone und der Oberfeldarzt melden die bezeichneten Ausstellerinnen und Aussteller dem BIT. Die Meldung umfasst folgende Angaben:
4 Die bezeichneten Ausstellerinnen und Aussteller können weitere Personen, gegenüber denen sie das Weisungsrecht haben, für die Ausstellung von Zertifikaten beiziehen. Sie sind für die Handlungen und Unterlassungen dieser Personen verantwortlich.
5 Die Kantone und der Oberfeldarzt beaufsichtigen die Ausstellung und den Widerruf der Zertifikate durch die Ausstellerinnen und Aussteller nach den anwendbaren Vorschriften des Bundes und der Kantone.
6 Sie widerrufen eine Bezeichnung, wenn eindeutige Hinweise dafür vorliegen, dass die Ausstellerin oder der Aussteller die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Sie melden den Widerruf einer Bezeichnung dem BIT.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.