784.104.2 Ordinance of 5 November 2014 on Internet Domains (OID)

784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)

Art. 40 Surveillance

1 OFCOM shall ensure that delegates comply with this Ordinance and its implementing provisions, and with their delegation contract.

2 Normally it verifies once every two years the manner in which delegates fulfil the delegated function or tasks. The delegates must grant access to their premises and their installations and must provide all the information required.

3 If there is reason to suspect that a delegate is not complying with the obligations arising from this Ordinance, its implementing provisions or the delegation contract, OFCOM shall perform an audit. The delegate must guarantee access to its premises and its installations and must provide all the information required.

4 If the audit establishes that the delegate is not fulfilling its obligations, the delegate bears the costs thereof.

Art. 40 Aufsicht

1 Das BAKOM sorgt dafür, dass die Beauftragten diese Verordnung, ihre Ausführungsbestimmungen und den Delegationsvertrag einhalten.

2 Es kontrolliert in der Regel einmal alle zwei Jahre, wie die Beauftragten die übertragene Funktion oder die übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Die Beauftragten haben Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und Anlagen zu gewähren und alle erforderlichen Informationen zu liefern.

3 Sind Anzeichen vorhanden, dass ein Beauftragter seinen in dieser Verordnung, ihren Ausführungsbestimmungen oder im Delegationsvertrag festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt, so führt das BAKOM eine Überprüfung durch. Der Beauftragte hat Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Anlagen zu gewähren und alle erforderlichen Informationen zu liefern.

4 Wird aufgrund der Überprüfung festgestellt, dass der Beauftragte seine Verpflichtungen nicht erfüllt, so trägt er die Kosten der Überprüfung.

 

This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.