1 The holder has the right to use the domain name which has been allocated to it within the prescribed limits and for purposes provided for by this Ordinance and its implementing provisions. The right of use is governed by public law.
2 It shall manage freely the domain names subordinate to the domain name allocated to it, unless this Ordinance or its implementing provisions provide otherwise.
3 It may transfer to a third party a domain name which has been allocated to it when the general and particular conditions of allocation are met by submitting, via the registrar which manages it, a change of holder request.
4 It may give up its domain name at any time by submitting, via the registrar which manages it, a cancellation request. Civil claims for non-fulfilment of the contract concluded with the registrar are reserved.
5 The right to use a domain name automatically passes:
6 It reverts to the bankruptcy assets of the bankrupt holder.
1 Die Halterin oder der Halter ist berechtigt, den ihr oder ihm zugeteilten Domain-Namen innerhalb der Grenzen und gemäss dem Zweck dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist öffentlich-rechtlicher Natur.
2 Sie oder er verwaltet diejenigen Domain-Namen frei, die dem ihr oder ihm zugeteilten Domain-Namen untergeordnet sind; vorbehalten bleiben davon abweichende Bestimmungen dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen.
3 Sie oder er kann den ihr oder ihm zugewiesenen Domain-Namen unter Beachtung der allgemeinen und besonderen Zuteilungsvoraussetzungen auf einen Dritten übertragen, indem sie oder er über den verwaltenden Registrar ein Gesuch um Wechsel der Halterin oder des Halters stellt.
4 Sie oder er kann jederzeit auf einen Domain-Namen verzichten, indem sie oder er über den verwaltenden Registrar ein Gesuch um Löschung einreicht. Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Vertrag mit dem Registrar.
5 Das Nutzungsrecht an einem Domain-Namen geht von Amtes wegen über:
6 Es fällt in die Konkursmasse der konkursiten Halterin oder des konkursiten Halters.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.