1 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a.
- Anlage (facility): ein Reaktor, eine kritische Anordnung, eine Konversionsanlage, eine Brennelementfabrik, eine Wiederaufarbeitungsanlage, eine Anreicherungsanlage, eine Lagereinrichtung oder eine andere Einrichtung, an der Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a in Mengen, die ein effektives Kilogramm übersteigen, üblicherweise verwendet werden;
- b.
- Ort ausserhalb von Anlagen (location outside facilities): Einrichtung ausserhalb von Anlagen, in der üblicherweise Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a in Mengen, die ein effektives Kilogramm nicht übersteigen, verwendet oder gelagert werden;
- c.
- Standort (site): das Gebiet, das Bauten und Einrichtungen umfasst, die für den Betrieb einer Anlage oder eines Ortes ausserhalb von Anlagen erforderlich sind; dies gilt auch für ausser Betrieb genommene Anlagen sowie ausser Betrieb genommene Orte ausserhalb von Anlagen, sofern an diesen Orten ausserhalb von Anlagen noch heisse Zellen installiert sind oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konversion, Anreicherung, Brennstoffherstellung oder Wiederaufarbeitung durchgeführt wurden;
- d.
- ausser Betrieb genommene Anlage (closed-down facility): Anlage, die nicht mehr in Betrieb ist und in der keine Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a mehr vorhanden sind, in der jedoch die wesentlichen Strukturen und Ausrüstungen zum Umgang mit diesen Materialien noch vorhanden sind;
- e.
- stillgelegte Anlage (decommissioned facility): Anlage, deren Strukturen und Ausrüstungen so weit entfernt oder unbrauchbar gemacht wurden, dass diese nicht länger zur Lagerung, Handhabung, Bearbeitung oder zum Gebrauch von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a benutzt werden können;
- f.
- effektives Kilogramm: Masseinheit, die entspricht bei:
- 1.
- Plutonium: seinem Gewicht in Kilogramm,
- 2.
- Uran mit einer Anreicherung von 0,01 (1 %) und darüber: seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung,
- 3.
- Uran mit einer Anreicherung von weniger als 0,01 (1 %) und mehr als 0,005 (0,5 %): seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,0001, und
- 4.
- Uran mit einer Anreicherung von 0,005 (0,5 %) oder darunter und bei Thorium: ihrem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0,00005;
- g.
- hochangereichertes Uran: angereichertes Uran, in dem der Anteil an Uran-233, an Uran-235 oder an beiden Isotopen zusammen 20 Prozent oder höher ist;
- h.
- Batch: Teilmenge von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, die als Buchungseinheit behandelt wird und für welche die Zusammensetzung und die Menge der Materialien durch einen einzigen Satz von Spezifikationen oder Messungen definiert ist; das Material kann in loser Form oder in einer Anzahl von Einzelteilen vorliegen;
- i.
- terminiertes Material: Material nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, bei dem die Safeguardsmassnahmen aufgrund von Artikel 11 oder 13 des Safeguards-abkommens7 beendet wurden;
- j.
- Essential Equipment: wesentliche Ausrüstungen, die zur Lagerung, Handhabung, Bearbeitung oder zum Gebrauch von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a benutzt werden;
- k.
- Umweltproben: Luft-, Wasser-, Boden- und Pflanzenproben sowie weitere Proben, einschliesslich Wischproben;
- l.
- Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf: unter Vorbehalt von Absatz 2 Arbeiten, die spezifische Aspekte einer Prozess- oder Systementwicklung umfassen, insbesondere:
- 1.
- die Konversion und die Anreicherung von Materialien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a,
- 2.
- die Herstellung und die Wiederaufarbeitung von Brennelementen,
- 3.
- die Entwicklung von Kernreaktoren und kritischen Anordnungen,
- 4.
- die Bearbeitung von mittel- und hochaktivem Abfall, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält, jedoch nicht das Wiederverpacken und das Konditionieren zum Zweck der Lagerung oder der Entsorgung, sofern hierbei keine Isotope separiert werden.
2 Keine Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Brennstoffkreislauf nach Absatz 1 Buchstabe l sind
- a.
- Arbeiten zur theoretischen und wissenschaftlichen Grundlagenforschung;
- b.
- die Forschung und Entwicklung:
- 1.
- zu industriellen Einsatzmöglichkeiten für Radioisotope,
- 2.
- zu medizinischen, hydrologischen und landwirtschaftlichen Anwendungen,
- 3.
- zu den Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt, und
- 4.
- für eine verbesserte Instandhaltung.