1 Each commune shall draw up an inventory of homes each year.
2 The inventory of homes must as a minimum indicate the total number of homes and the number of principal homes.
3 The commune may also list homes deemed equivalent to principal homes as a separate category and add this category of homes to the principal homes.
4 The Federal Council shall regulate the requirements for the inventory of homes and determine the details of its publication.
1 Jede Gemeinde erstellt jährlich ein Wohnungsinventar.
2 Im Wohnungsinventar sind mindestens die Gesamtzahl der Wohnungen sowie die Anzahl der Erstwohnungen aufzuführen.
3 Die Gemeinde kann zudem die Kategorie der den Erstwohnungen gleichgestellten Wohnungen gesondert aufführen und diese Wohnungskategorie den Erstwohnungen zurechnen.
4 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an das Wohnungsinventar und legt die Einzelheiten der Veröffentlichung fest.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.