1 Even after confirmation of the completeness of the notification, the undertakings concerned, any associated undertakings within the meaning of Article 5, and the sellers of the shares shall disclose to the Secretariat, within the deadline set by the Secretariat, such additional information and documents as may be relevant for the examination of the planned concentration. In particular, they shall disclose information on past or projected sales or turnover figures, the market development and their position in relation to international competition.
2 The Secretariat may request affected third parties to provide information that may be relevant for the assessment of the planned concentration. To that end the Secretariat may inform third parties of the planned concentration in an appropriate manner while protecting the business secrets of the undertakings concerned, associated undertakings within the meaning of Article 5 and the sellers.
1 Beteiligte Unternehmen und mit ihm im Sinne von Artikel 5 verbundene Unternehmen sowie Veräusserer von Beteiligungen müssen auch nach der Bestätigung der Vollständigkeit der Meldung dem Sekretariat binnen einer von ihm gesetzten Frist zusätzliche Angaben machen und Unterlagen einreichen, die für die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens von Bedeutung sein können. Insbesondere müssen sie Auskunft erteilen über bisherige oder geplante Absatz- oder Umsatzzahlen sowie über die Marktentwicklung und ihre Stellung im internationalen Wettbewerb.
2 Das Sekretariat kann bei betroffenen Dritten Auskünfte einholen, die für die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens von Bedeutung sein können. Es kann dabei Dritten unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Unternehmen und der mit ihnen im Sinne von Artikel 5 verbundenen Unternehmen sowie der Veräusserer vom Zusammenschlussvorhaben in geeigneter Weise Kenntnis geben.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.