220 Federal Act of 30 March 1911 on the Amendment of the Swiss Civil Code (Part Five: The Code of Obligations)

220 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 994 4. Payment of domiciled bills

A bill of exchange may be domiciled with a third party, at the drawee’s domicile or at another place.

Art. 991 1. Erfordernisse

Der gezogene Wechsel enthält:

1.
die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.
die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.
den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4.
die Angabe der Verfallzeit;
5.
die Angabe des Zahlungsortes;
6.
den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt werden soll;
7.
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
8.
die Unterschrift des Ausstellers.
 

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