Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 269c Absatz 3 und 316 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs1 (ZGB)
und die Artikel 15 Absatz 3 und 26 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20012
zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz
des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ),
verordnet:
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.