210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 528 b. Restitution

1 A person acting in good faith has a duty of restitution only to the extent that he or she is still enriched by such transactions with the deceased at the time of succession.

2 Where benefits conferred under a contract of succession are subject to abatement, the beneficiary is entitled to reclaim a proportionate amount of the counter-performance made to the testator.

Art. 527 a. Fälle

Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:

1.
die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2.
die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3.
die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4.
die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
 

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