210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 440 A. Adult protection authority

1 The adult protection authority is a specialist authority. It is appointed by the cantons.

2 It has a quorum of three members for taking decisions. The cantons may provide for exceptions for specific matters.

3 It also carries out the tasks of the child protection authority.

Art. 439 G. Anrufung des Gerichts

1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen:

1.
bei ärztlich angeordneter Unterbringung;
2.
bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung;
3.
bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung;
4.
bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung;
5.
bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit.

2 Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden.

3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.

4 Jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

 

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