1 No fees are charged to inter-cantonal bodies, cantons and communes or to foreign states for the provision of consular protection and other consular services, provided they:
2 No fees are charged to the following institutions, provided they cannot pass the fee on to third parties:
3 International organisations that have concluded a headquarters agreement with Switzerland may be exempt from paying fees if there is an overriding public interest.
4 For expenses in excess of 50 Swiss francs, the costs must be reimbursed even if in principle the fee has been waived.
1 Gegenüber interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden und gegenüber ausländischen Staaten wird in den Bereichen konsularischer Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen auf die Gebührenerhebung verzichtet, sofern sie:
2 Gegenüber den folgenden Institutionen wird auf die Gebührenerhebung verzichtet, sofern sie die Gebühr nicht Dritten weiterverrechnen können:
3 Gegenüber internationalen Organisationen, die mit der Schweiz ein Sitzabkommen abgeschlossen haben, kann auf die Gebührenerhebung verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
4 Für Auslagen von mehr als 50 Schweizerfranken muss auch dann Kostenersatz geleistet werden, wenn grundsätzlich auf die Gebührenerhebung verzichtet wird.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.