1 The members of the Conciliation Commission must be familiar with issues relating to gender equality and be knowledgeable in the area of human resources, employment law and the Federal Personnel Act (especially the Gender Equality Act), or occupational science.
2 The President must also have legal training, and preferably have experience in mediation.
1 Die Mitglieder der Schlichtungskommission müssen mit Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann vertraut sein und über Kenntnisse auf dem Gebiet des Personalwesens, des Arbeits- und des Bundespersonalrechts, insbesondere des Gleichstellungsrechts, oder der Arbeitswissenschaft verfügen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident muss zusätzlich über eine juristische Ausbildung und vorzugsweise über Erfahrung in Mediation verfügen.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.