121 Federal Act of 25 September 2015 on the Intelligence Service (Intelligence Service Act, IntelSA)

121 Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG)

Art. 8 Weapons

1 FIS employees may be issued with weapons for operations in Switzerland if they are exposed to special dangers in the course of their service duties.

2 Armed employees may only use their weapons for self-defence or in emergencies and only in a manner appropriate to the circumstances.

3 The Federal Council shall determine the categories of employee that may carry weapons and the training that they require.

Art. 8 Bewaffnung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB können für den Einsatz im Inland mit Waffen ausgestattet werden, wenn sie im Rahmen ihrer dienstlichen Funktion und Aufgabe besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind.

2 Bewaffnete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen ihre Waffe nur in Fällen von Notwehr oder Notstand und nur in einer den Umständen angemessenen Weise einsetzen.

3 Der Bundesrat bestimmt die Kategorien von waffentragenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie deren Ausbildung.

 

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