1 The FIS shall take measures to guarantee the protection, safety and security of its employees, facilities and the data that it processes. To this end it may:
2 The FIS shall operate a secure computer network for its information systems that must in particular be protected against access by unauthorised persons.
1 Der NDB trifft Massnahmen, um den Schutz und die Sicherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seiner Einrichtungen und der von ihm bearbeiteten Daten zu gewährleisten. Er kann dazu:
2 Der NDB betreibt ein gesichertes Computernetzwerk für seine Informationssysteme, die besonders gegen Zugriffe Unbefugter geschützt werden müssen.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.